Übersicht der von der DRV definierten Voraussetzungen zum Anbieten von DE-RENA

Die DRV hat definiert, dass für die Durchführung von DE-RENA nur folgende Anbieter infrage kommen:

  • Alle von den Rentenversicherungsträgern für diese Indikation zugelassenen (ganztägig ambulanten und stationären) Rehabilitationseinrichtungen.
  • Von den Rentenversicherungsträgern zugelassene Nachsorgetherapeuten mit geeigneten Gruppenräumen (z. B. in Beratungsstellen oder in Psychotherapie- bzw. Arztpraxen oder in anderen geeigneten eigenen oder gemieteten Räumen).

 

In fachlicher Hinsicht handelt es sich hierbei um approbierte ärztliche oder psychologische Psychotherapeut:innen, die entweder Rehabilitationserfahrungen (vorwiegend im psychosomatischen Bereich) haben oder die rehabilitative und sozialmedizinische Kenntnisse durch entsprechende Fortbildungen/Schulungen erworben haben. Entsprechende Fortbildungsangebote werden von der Deutschen Rentenversicherung vorgehalten. Eine kassenärztliche Zulassung der Psychotherapeuten ist nicht erforderlich. Gruppenerfahrung oder die Zulassung zur Durchführung von Gruppentherapie ist nachzuweisen. Die Bescheinigung erfolgt durch die Klinikleitung oder im Rahmen von Arbeitszeugnissen oder Bescheinigungen aus der Psychotherapieausbildung.

 

Noch nicht approbierte Therapeut:innen können zugelassen werden, wenn eine eindeutige Anbindung an eine Rehabilitationseinrichtung (Beschäftigungsverhältnis als angestellte Ärztin/Psychologin, angestellter Arzt/Psychologe oder Psychotherapeut:in in Ausbildung) besteht, die psychotherapeutische Weiterbildung bis nach der Zwischenprüfung gediehen ist und eine engmaschige Supervision durch Psychotherapeut:innen erfolgt. Die Zulassung kann in diesem Fall durch den Rentenversicherungsträger befristet und einrichtungsgebunden ausgesprochen werden.

 

Zugelassene Psy-RENA®-Leistungsanbieter werden von der Deutschen Rentenversicherung im Internet über das Suchportal www.nachderreha.de zur Verfügung gestellt.